(pd) Der Aargauer Regierungsrat stellt sicher, dass die für die Prämienverbilligung 2023 zur Verfügung stehenden Mittel bedarfsgerecht verteilt werden. Das Verfahren für die individuelle Prämienverbilligung 2023 startet ab September 2022.
Dem Regierungsrat steht für das kommende Jahr für die Prämienverbilligung ein Gesamtbetrag von 386,9 Millionen Franken zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem Kantonsbeitrag von 150,2 Millionen Franken und einem geschätzten Bundesbeitrag von 236,7 Millionen Franken zusammen. Die Festlegung der Berechnungsparameter zur bedarfsgerechten Verteilung der Prämienverbilligung 2023 erfordert die Anpassung von Anhang 1 V KVGG. Der Regierungsrat nutzt diese Verordnungsrevision, um weitere notwendige Anpassungen der V KVGG umzusetzen.
Gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 müssen die Kantone für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen die Krankenkassenprämien verbilligen. Zudem müssen die Kantone die Prämien für junge Erwachsene in Ausbildung für untere oder mittlere Einkommen um mindestens 50 Prozent, beziehungsweise für Kinder um 80 Prozent verbilligen. Zur Finanzierung der Prämienverbilligung steuert der Bund jährlich einen Beitrag in der Höhe von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) bei. Die Kantone ergänzen den Bundesbeitrag um einen Kantonsbeitrag. Dessen Höhe legt im Kanton Aargau der Grosse Rat jährlich mittels Dekret fest.
Zusammen mit dem geschätzten Bundesbeitrag in der Höhe von 236,7 Millionen Franken dient der vom Grossen Rat am 28. Juni 2022 beschlossene Kantonsbeitrag dem Regierungsrat als Grundlage für eine bedarfsgerechte Verteilung der Prämienverbilligung an Personen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Dies betrifft drei Anspruchsgruppen: Die Ergänzungsleistungsbeziehenden (EL-Beziehenden), die Sozialhilfebeziehenden und die Beziehenden einer individuellen Prämienverbilligung (IPV).
Bedarfsgerechte Verteilung
Die Verteilung der IPV erfolgt mittels Kombination der drei Berechnungselemente Richtprämie, Einkommensabzug und Einkommenssatz. Die Berechnungselemente werden vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegt. Mit der richtigen Festlegung der drei Elemente kann eine ausgeglichene und bedarfsgerechte Verteilung der Prämienverbilligungsbeiträge sichergestellt werden. Unter bedarfsgerechter Verteilung ist Folgendes zu verstehen: Die Höhe der bedarfsabhängigen Prämienverbilligung soll sicherstellen, dass in der Regel wegen der Prämienlast keine Sozialhilfeabhängigkeit droht.
Für das Jahr 2023 steht dem Regierungsrat für die Prämienverbilligung ein Gesamtbetrag von 386,9 Millionen Franken zur Verfügung.
Verfahren Antragsstellung 2023
Potenziell anspruchsberechtigte Personen für eine individuelle Prämienverbilligung 2023 erhalten ab September 2022 von der SVA Aargau einen Code per Post zugestellt, mit dem sie online unter www.sva-ag.ch/pv – innert sechs Wochen, bis spätestens am 31. Dezember 2022 – eine individuelle Prämienverbilligung beantragen können. Personen, die keinen Code erhalten haben, aber der Ansicht sind, dass ihnen eine individuelle Prämienverbilligung zusteht, können online ab Oktober 2022 bei der SVA Aargau eine Codebestellung vornehmen. Auch hier gelten dieselben Fristen.
Weitere Anpassungen
in der V KVGG
Das kantonale Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vom 15. Dezember 2015 befindet sich zurzeit in Teilrevision. Zur Umsetzung der Revision des KVGG muss der Regierungsrat in der V KVGG die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese sollen gleichzeitig mit den Änderungen des KVGG in Kraft treten (voraussichtlich per 1. November 2022). Ausserdem nimmt der Regierungsrat die Verordnungsänderung zum Anlass, um § 12 Abs. 1 V KVGG mit weiteren möglichen Sistierungsgründen des Eintrags auf der Liste der säumigen Versicherten («Schwarze Liste») zu ergänzen. Bereits heute enthält § 12 Abs. 1 V KVGG eine nicht abschliessende Aufzählung von Gründen, die eine Sistierung rechtfertigen. Kommt die SVA Aargau einem Sistierungsantrag nach, hat die betroffene Person wieder Anspruch auf Vergütung der Kosten durch den Krankenversicherer. Als weitere Sistierungsgründe nennt der Regierungsrat neu chronische Erkrankungen, die unbehandelt zu einer schweren Einschränkung der Lebensqualität respektive sogar zum Tod führen oder unbehandelt ansteckend sind oder das Vorliegen einer Schwangerschaft. Auch nach der Ergänzung mit den vorgenannten Sistierungsgründen wird die Liste von § 12 Abs. 1 V KVGG nicht abschliessend sein. Die Änderung von § 12 Abs. 1 V KVGG tritt zusammen mit Anhang 1 (Berechnungsparameter für die Prämienverbilligung 2023) am 1. September 2022 in Kraft.