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Alarmstufe in Baden-Württemberg voraussichtlich ab Mittwoch

(pd) Die Alarmstufe in Baden-Württemberg gilt voraussichtlich ab Mittwoch, 17. November. Dann ist der Zutritt in vielen Lebensbereichen oft nur noch für Geimpfte und Genesene möglich.

Heute werden auf den Intensivstationen im Land aller Voraussicht nach am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe ausgerufen. In vielen Bereichen gilt deshalb ab Mittwoch, 17. November, die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben.

Übersicht der aktuellen Corona-Regelungen in den einzelnen Bereichen

„Die Lage in den Krankenhäusern ist kritisch, Operationen müssen bereits verschoben werden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. Wir alle wissen, wie die Lösung und der Weg aus der Pandemie aussieht. Die Impfungen sind der Schlüssel im Kampf gegen das Virus. Lassen Sie sich impfen, wenden Sie sich dazu an Ihren Hausarzt oder nehmen Sie lokale Impfangebote wahr. Daneben appelliere ich aber auch an alle bereits Geimpften, die Masken- und Hygieneregeln weiterhin und ganz besonders in der jetzigen Situation konsequent einzuhalten, bei Symptomen einen Corona-Test zu machen und bis zum Ergebnis Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.“

Einschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen

In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, das heißt, für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote (eine Liste finden Sie in unserem FAQ und am Ende der der Meldung). Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.

In den Schulen gilt in der Alarmstufe wieder die Maskenpflicht am Platz

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises beziehungsweise eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Gesundheitsminister Manne Lucha betonte: „Würde die landesweite Alarmstufe nicht wie prognostiziert am Mittwoch in Kraft treten, müsste diese in jedem Fall für Landkreise mit sehr hohen Inzidenzen, wie zuletzt in Biberach, vorgezogen werden.“

Was gehört zur Grundversorgung?

Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen, etwa mit Lebensmitteln oder sonstigen notwendigen Gütern sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume, ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen gestattet.

Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen

Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern (Hofläden), Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien, Wochenmärkte, Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons, Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel,
Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte, Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung, Großhandel

In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden.